Köln- „Können Sie sich vorstellen, das nach dem Ausbau des Godorfer Hafen selbst der Hahnwald unter Wasser steht?“ Diese Frage
stellte Thomas Kallix bei der Bürgerbefragung zur „vorzeitigen Planfeststellung Hafenerweiterung Godorf“, dem Planungsamt der
Stadt Köln und der HGK. Hochwasser im Villenviertel im Kölner Süden. Mir verschlug es den Atem, angesichts dieser Prognose. Dabei
hatte ich gar nicht so schnell verstanden wer denn dieser Bürger mit seinem Statement bei dieser Veranstaltung in Rodenkirchen war.
Und Hochwasser ist ja nicht immer in Köln. Angesichts der zu erwartenden Klimaveränderung aber nicht ausgeschlossen. Also habe
ich nachgeforscht und Kontakt aufgenommen denn wie viele Bürger nahe am Rhein reagiert man beim Thema Hochwasser doch sensibel. Bei den
Aktionstagen an der Mahnwache in den Sürther Auen habe ich die Gelegenheit und die Anwesenheit von Herrn Kallix genutzt, mich noch einmal intensiv mit seinem Thema zu befassen. Thomas Kallix gehört zur Bürgerinitiative Hochwasser Köln Rodenkirchen und zeigte sich Gesprächs bereit. Ich bin ja nun kein Hochwasserfachmann und will keiner werden und doch fand ich seinen Vortrag sehr spannend. In unserem Gespräch trat zu Tage, das er selbst schon schwer geschädigt war und so ziemlich alles durch Rheinhochwasser verloren hat. In der Folge hat er sich Fachwissen angeeignet und kennt sich
im Themenbereich enorm gut aus. Der Kern der Geschichte ist recht einfach. Geht die HGK und die Stadt Köln so vor wie geplant und
Köln träfe ein hundert jähriges Hochwasser, würde das Hochwasser bedingt durch die Versiegelung der Böden, und die Veränderungen In
Godorf ausweichen und hinter dem „Deich“ (Kölner Hochwasserschutzmauer) dafür sorgen, das Godorf und der Hahnwald sozusagen von hinten untergehen würden. Genau aus diesem Grund veröffentliche ich mit dem Einverständnis von Thomas Kallix seine Bedenken in der Sache, die auch einen
Großteil bestehende Gesetze berühren. Und bitte Liebe Mitbürger im Kölner Süden – dazu gehört eben nicht nur Sürth, Weiß, Godorf und Rodenkrichen sondern auch das Villenviertel im Hahnwald. Die Entscheidung und das Urteil obliegt dem Leser allein.
Hier nun das mir vorliegende Dokument, das auch an das Planungsamt der Stadt Köln weitergegeben wurde.
Das Wort hat Thomas
Kallix:
Vorbemerkung: Die Entscheidung der
Stadt Köln, beim zweiten (dritten) Anlauf zum Ausbau des Godorfer
Hafens kein moderiertes Verfahren der öffentlichen Partizipation
durchzuführen, wie es Heiner Geisler beim festgefahrenen
Stuttgart21-Prozeß als Regel vorgeschlagen hat, finde ich
vollkommen unverständlich. Entsprechend ist die
Lage: Beschluss: Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt,
- für den im planungsverbindlichen
Flächennutzungsplan in der Anlage 2 dargestellten Bereich eine
Planänderung gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten
sowie - die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen einer
Abendveranstaltung (Modell 2) durchzuführen.
Alternative: kein Ausbau – keine
Flächennutzungsplan-Änderung Schon hier (Vorlage Nr.
3433/2012 vom 29.10.2012), beim Einleitungsbeschluß zu einer
Bauleitplanung offenbart sich ein grundlegender Verfahrensfehler.
Es geht nicht um „Ausbau“ oder „kein Ausbau“, sondern entweder um
„Ausbau“ oder um realistische und nachhaltige Alternativen, die als
Kompromißvarianten möglich sind. Die vorgestellte
Schwarz-Weiß-Alternative soll davon ablenken. Das ist mehrfach
fehlerhaft, weil bei jeder Planung eine ganze Reihe von Grundfragen
zu beantworten sind und Planung (immer) einen Eingriff in
bestehende Werte bedeutet: Ist der Eingriff
unausweichlich? Gibt es alternative Standorte oder
alternative Vorgehensweisen? Gibt es Varianten, die Nachteile
vermeiden (Eingriffsminimierung)? Zwingen überwiegende Nachteile zu
einem Eingriffsverzicht? Weiterhin sind Grundsätze zu
beachten: Eingriffsvermeidung hat Priorität. Neuer
Flächenverbrauch widerspricht den Zielen der Landespolitik. Daraus
ergibt sich zwangsläufig, daß Nutzungsänderung von bereits
„anthropogen überformten Flächen“ Vorrang hat. In vielen Bereichen
gilt schon heute ein „Verschlechterungsverbot“ (so auch beim
Wasserhaushaltsgesetz WHG; außerdem hat die Landesregierung eine
„Allianz für die Fläche“ zu ihrem Ziel gemacht) Es gibt auch offene
Fragen und Konflikte, die zu entschärfen oder zu regeln der
Gesetzgeber/die Politik bisher versäumt hat: Was ist das, das „Wohl
der Allgemeinheit“? Das Wohl der Mehrheit der Betroffenen oder das
Wohl der Gewinnerwartung einer Aktiengesellschaft?
Wer hat die Deutungshoheit? Etwa eine
personell unterversorgte Behörde mit einer politisch abhängigen
Leitung? Welches Risiko ist notgedrungen hinnehmbar, welches nicht?
Haften beispielsweise die Bewohner Kölns mit ihren Wohnungen
(Hochwasser!) für Gewinnsteigerungen der Häfen und Güterverkehr AG?
Welche Verbindlichkeit haben „Soll“-Bestimmungen in Gesetzen? Laut
Wasserhaushaltsgesetz sollen frühere Rückhalteräume für den Rhein
wieder hergestellt werden. Bisher war der Kölner Bauleitplanung das
nicht nur egal. Sie hat im Gegenteil sogar aktiv die endgültige
Vernichtung angeordnet. Im konkreten Fall
„Godorfer-Hafen-Erweiterung“ bedeutet das:
- Klärung der Frage, wie verläßlich die
Prognosen für eine Vervielfachung der Güterströme sind. - Prüfung von Zwischenlösungen (die einem Moratorium
gleichkommen) durch Umnutzung vorhandener Flächen.
Der Niehler Hafen ist ein hervorragendes Beispiel, wie
man die Umschlagkapazitäten vervielfachen kann und gleichzeitig
darüber klagen, man könne das nicht. Also muß über alle vorhandenen
Standorte in Köln neu nachgedacht werden und gefragt werden,
welchen Beitrag sie zur Reduzierung des LKW-Verkehrs leisten
könnten. Ohne Vorbedingungen“¦
- Prüfung
von Kooperationskapazitäten in der Region von Bonn bis
Düsseldorf. - Beschränkung der
wirtschaftlichen Tätigkeiten in Häfen auf schiffsgebundene
Abläufe - Beachtung der Straßen- und
Brückenengpässe im Raum Köln - Beachtung
des Gebots eines sparsamen Umgangs mit Mitteln
Alle diese Fragen müssen meiner Überzeugung
nach geklärt und mit dem Grundsatz der Eingriffsvermeidung in
Einklang gebracht werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert
werden darf. Das heißt folglich, daß vor einer Entscheidung alle
vorgeschlagenen technisch möglichen Planungsvarianten genauso
ernsthaft geprüft werden müssen und diese dann den Bürger*innen und
dem Rat zur Entscheidung gestellt werden. Nur so kann die für die
Stadt beste Lösung gefunden werden. Nur die
Alternative: „Kein Ausbau“ führt in die Irre.
Wer die falsche Frage stellt, bekommt nicht die richtige
Antwort. Zu einer gründlichen Planung gehört auch mein
Vorschlag, die Hochwassersituation im Plangebiet vorher fachlich
korrekt bei verschiedenen Pegeln simulieren und prüfen zu lassen.
Dies habe ich aber schon bei der Bürgerinformation dargestellt und
schriftlich eingereicht.
Stellungnahme Teil 2 Thomas
Kahlix; BI-Hochwasser Köln-Rodenkirchen
Vorausschicken
möchte ich, daß aufgrund der bis auf die Planco-Projektion
„Marktanalyse für die Kölner Häfen“ keinerlei aktuelle Daten zur
Verfügung stehen und deshalb augenblicklich eine fundierte
„Stellungnahme“ noch gar nicht möglich ist. Auch deshalb nicht,
weil das Planco-Gutachten die Häfen und andere relevante
Umschlagplätze der Region ausblendet. Allerdings möchte ich einige
aus meiner Sicht unverzichtbare Qualitätskriterien für das Vorhaben
formulieren, vor allem deshalb, weil das VG Köln neben dem formalen
Grund der Unzuständigkeit der Bezirksregierung deutlich darauf
hingewiesen hat, daß es aufgrund objektiver Anzeichen bei einer
Planung durch die Stadt Köln ein für die Betroffenen besseres
Ergebnis in Sachen Hochwasserschutz für möglich hält. Dies
betrachte ich als eine unausgesprochene Verpflichtung.
Unverzichtbare Auflagen für eine
eingriffsminimierende Hafenplanung im festgesetzten ÜG und darüber
hinaus: Größe des
Eingriffs: Nur Schiff-Land und Land-Schiff „“
Aktivitäten; d.h. Container direkt vom Gleis oder vom LKW aufs
Schiff. Zwischenlagerung nicht im Hafen.
- Keinerlei sekundäre Aktivitäten im Überschwemmungsgebiet,
z.B.: - Kein Lagern von
Leercontainern - Kein Ausladen und
Umorganisieren von Containerinhalten. - Keine
Reparaturen, Reinigungen usw. von Behältern
Ziel muß sein, den Umfang des Eingriffs auf die notwendigen
Hafenaktivitäten zu begrenzen. Art des
Eingriffs:
- Keine Errichtung von
Anlagen und Gebäuden in abflußverschlechternder Bauweise bis zur
Schutzhöhe des angrenzenden Shell-Hochwassserschutzes - Keine Lagerung von Schüttgut, insbesondere keine
Herstellung von festen Behältern (Kojen, Boxen oder wie auch immer
genannt), die Retentionsraum wegnehmen und den Hochwasserabfluß
behindern.
HWRM-Anforderungen der EU (und
WHG §75) beachten: Risiken für die Schutzgüter mindestens im
Bereich mittlerer Hochwasserereignisse verringern. Das ist oben
bereits im Kern beschrieben.“¨Das erfordert darüber hinaus bei
Gefahr der Flutung des Geländes Entfernung aller im ÜG und bis hin
zur Schutzlinie HQ200 betroffenen Container; und damit das auch
funktioniert, auf der Basis eines Einsatzplanes mit hinreichend
Reserven für Eventualitäten, die bei einem Großschadenereignis
immer eintreten können. Vorrangige Entfernung aller
zwischengelagerten Gefahrstoffe (gesundheitsgefährdend,
wassergefährdend, bodengefährdend) aus dem Risikogebiet Ziel muß
sein, falls der Eingriff gerechtfertigt erscheint, das
Hochwasserrisiko nicht nur nicht zu erhöhen, sondern zum Wohl der
Allgemeinheit zu reduzieren. Wasserhaushaltsgesetz:
Beachtung der Bestimmungen der §§ 5 und 77 des WHG
*) Ziel ist die Verbesserung des Schutzes vor
Hochwasser in der am meisten gefährdeten Stadt am Rhein mit einem
Schadenpotential von geschätzt bis zu 10 Milliarden Euro.
§ 5 Allgemeine
Sorgfaltspflichten (1) Jede Person ist verpflichtet,
bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden
sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um
- eine nachteilige Veränderung
der Gewässereigenschaften zu vermeiden, - eine
mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung
des Wassers sicherzustellen, - die
Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und - eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses
zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch
Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und
Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor
nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen,
insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen
nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch
Hochwasser anzupassen. § 77
Rückhalteflächen Überschwemmungsgebiete*) im Sinne
des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten.
Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem
entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die
als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich
wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. *) Überschwemmungsgebiete
sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt
oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder
Rückhaltung beansprucht werden(§76.1). Ich freue mich über
das Gespräch und über das uns Thomas Kallix seine Aufstellung
zur Verfügung stellt. Ich denke das ist ein wichtiges Werk. Da das
Netz nichts vergisst könnt ihr die Dokumente auch als Pdf Download
runter laden. Das kann man sich dann auch am Bildschirm in aller
Ruhe durchlesen oder ausdrucke für später. Fazit: Die
Stellungnahme seitens der Stadt und der HGK zu diesem
Anspruch von Thomas Kallix war mehr als dürftig. Die nahm wenn ich
es richtig in Erinnerung habe kaum drei Sätze lang. Ich setzte
jedoch darauf das wir in der zu erwartenden “ zweiten
Bürger Beteiligung“ zum Planfeststellungsverfahren
Hafenerweiterung Godorf, eine sehr ausführliche Stellungnahme zu
diesem Themenkreis bekommen. Ein Hochwasser Gefahren
Gutachten wurde nicht verlangt und wird sicher nicht vorgelegt
werden. Meine Frage bleibt, liebe Bürger im Kölner Süden und auch
die im Hahnwald, die ja bisher nie von der Planung Godorfer
Hafen betroffen waren: “ Meint ihr die HGK und das
Planungsamt der Stadt hätten wirklich die Kompetenz eine solche
Entscheidung allein zu treffen?“